FAQ
Allgemeines
Ab wann können Energiegemeinschaften gegründet werden?
Grundsätzlich ist die Gründung von Energiegemeinschaften mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen (EAG, ElWOG 2010) am 28.07.2021 möglich geworden.
Können Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften tatsächlich nur im Bereich EINES Netzbetreibers etabliert werden?
Ja, laut § 16c Abs 2 ElWOG 2010 müssen die Teilnehmer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Konzessionsgebiet eines einzigen Netzbetreibers verbunden sein.
Was bedeutet der Nahebereich für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften?
Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein.Die Durchleitung von Energie unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber, ist unzulässig (§ 16c Abs 2 ElWOG 2010). Das Netznutzungsentgelt ändert sich abhängig von den beteiligten Netzebenen, dh. ist inklusive Netzebene 4 höher; die Energiegemeinschaft kann dies, durch die Einbeziehung an der Gemeinschaft beteiligter Zählpunkte, selbst mitbestimmen.
Dürfen Mitglieder einer Energiegemeinschaft ihren Überschussstrom bestimmten anderen Mitgliedern (Freunden, der Familie) schenken?
Schenkungen sind grundsätzlich nicht möglich, eine Zuordnung der erzeugten Energie kann nur an Teilnehmer der Energiegemeinschaft erfolgen.
Kann ich selbst erzeugten Strom an einem anderen Standort nutzen?
Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ist dies nur über eine Energiegemeinschaft möglich. Eine Verwendung des selbst erzeugten Stromes (z.B. Photovoltaikanlage am Hausdach) an einem anderen Standort bedarf daher weiterer Gemeinschafts-Teilnehmer.
Organisation
Wie gründe ich eine Energiegemeinschaft?
Dem Gesetz nach muss eine Energiegemeinschaft eine eigene Rechtsperson sein. Was heißt das?
Mit einer ‚eigenen Rechtspersönlichkeit‘ ist gemeint, dass eine Energiegemeinschaft eine gewisse rechtliche Form annehmen muss, d.h. eine juristische Person sein muss. In § 16b Abs 2 ElWOG 2010 und § 79 Abs 2 EAG steht beispielsweise: Eine Bürgerenergiegemeinschaft bzw. eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.
Wer kann eine Energiegemeinschaft bilden?
Mitglieder oder Gesellschafter einer Energiegemeinschaft gemäß § 79 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz 2021 dürfennatürliche Personen,Gemeinden,Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen,sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,oder kleine und mittlere Unternehmen sein.Eine Energiegemeinschaft hat aus mindestens zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnlicher Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten.Die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein. Einzelpersonen können keine Energiegemeinschaft bilden.Für diesbezügliche Fragen wurden Beratungsstellen eingerichtet, die für die Unterstützung von Gemeinschaften von der Gründung bis zum laufenden Betrieb vorgesehen sind. Beispielsweise:Österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften
web: energiegemeinschaften.gv.at
E-Mail: info(at)energiegemeinschaften.gv.at
Tel-Nr.: +43 1 532 3999
Energie Agentur Steiermark
web: www.ea-stmk.at
E-Mail: office(at)ea-stmk.at
Tel-Nr.: +43 316 269 700 0 Teilnahme an Energiegemeinschaften
Wer darf an einer Energiegemeinschaft teilnehmen?
Teilnehmer an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) dürfen sein: natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Klein- und Mittelbetriebe. Energieversorgungsunternehmen (EVUs) dürfen nicht teilnehmen.Teilnehmer an Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. EVUs dürfen teilnehmen, jedoch dürfen sie keinerlei Kontrollfunktion haben.
Müssen Zu- und Abgänge von Energiegemeinschafts-Mitgliedern dem Netzbetreiber sofort bekanntgegeben werden?
Änderungen der Teilnehmerstruktur müssen dem Netzbetreiber unmittelbar bekanntgegeben werden (§ 16d Abs 2 ElWOG 2010), nachdem dieser für Energiezuordnung und Abrechnung verantwortlich ist. Nicht-Bekanntgabe von Änderungen der Teilnehmerstruktur würde zu fehlerhafter Energie- und Kostenallokation führen. Die Bekanntgabe hat mit den entsprechenden Prozessen https://www.ebutilities.at/utilities/prozesse/ zu erfolgen.
Darf eine Firma, die ein Kleinwasserkraftwerk betreibt, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen?
Laut § 16c Abs 1 ElWOG 2010 dürfen Erzeuger an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden. Ist dies für das angesprochene Kleinwasserkraftwerk zutreffend, und befindet es sich im Nahebereich zur Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (Verbindung zumindest über das Mittelspannungsnetz), dann darf das Kleinwasserkraftwerk bzw. das dahinterstehende Unternehmen regulär teilnehmen.
Können gemeinnützige Wohnbauträger Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gründen oder mit ihren Gebäuden an EEGs teilnehmen?
Bei gemeinnützigen Wohnbauträgern stellt sich die Frage nach der Unternehmensgröße. Wird ein gemeinnütziger Wohnbauträger als Großunternehmen eingestuft, ist die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft nicht erlaubt. Wird ein gemeinnütziger Wohnbauträger nicht als Großunternehmen eingestuft, darf der Wohnbauträger eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen bzw. daran teilnehmen. Die Mieter oder Wohnungseigentümer, die an der EEG teilnehmen möchten, müssten ebenfalls Mitglieder der EEG werden.
Gemeinden
Kann eine Gemeinde allein eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen?
Eine Gemeinde allein kann keine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen, da eine Energiegemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern besteht, wobei Mitglieder oder Gesellschafter natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMUs sein dürfen (§ 79 Abs 2 EAG). Gemeinden können beispielsweise gemeinsam mit Privatpersonen, KMUs, etc. eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen.
Erfüllen zwei gemeindeeigene Betriebe die Voraussetzung, eine Energiegemeinschaft zu gründen (z.B. Abwasserverband/Stadtwerk)?
Ja, eine Konstellation aus mehreren gemeindeeigenen Betrieben würde die Voraussetzungen für eine Energiegemeinschaft erfüllen. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nicht gilt, wenn die Gemeindebetriebe jeweils Betriebe gewerblicher Art derselben Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind; wenn es eigene juristische Personen (z.B. Stadtwerke GmbH, oder Abwasserverband mit eigener juristischer Person) sind, ist es jedoch möglich.Laut EAG und ElWOG besteht eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern. Voraussetzung ist die Organisation als Rechtspersönlichkeit. Die KMU-Schwellen sind dabei zu beachten (§ 79 Abs 2 EAG, § 16b Abs 2 ElWOG 2010).
Können Kommunen mit KMUs bzw. Haushalten eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen?
Ja, die Gründung einer solchen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist möglich. Laut § 79 Abs 2 EAG sind Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMUs.
Netzanschluss, Messung & Abrechnung
Wird es bei der Aufteilung der Energie in den Energiegemeinschaften einen eigenen Abrechnungsschlüssel (in Anlehnung an den § 16a für Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen) geben, der zwischen dynamisch und statisch liegt?
Der Aufteilungsschlüssel von Energie innerhalb der Energiegemeinschaft ist frei wählbar. Die Prämisse für eine stimmige Abrechnung ist jedoch, dass die Wünsche der Energiezuteilung dem Netzbetreiber bekanntgegeben werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden (§ 16e Abs 3 ElWOG 2010).
Wie bekommt eine Energiegemeinschaft die Messwerte ihrer Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen zur Verfügung gestellt?
Die für den Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern eingerichtete Plattform EDA ist für Energiegemeinschaften mit bis zu 100 Zählpunkten über ein sogenanntes Anwenderportal zugänglich (zumindest bis 100 Zählpunkte pro Betreiber kostenlos). Energiegemeinschaften können auch eine der Optionen der Anbindung an EDA für Marktteilnehmer wählen: EDA-Client, E-Mail-Anbindung oder eine eigene Implementierung, oder über einen Dienstleister gemäß den Sonstigen Marktregeln, Kapitel 5 (https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/sonstige_marktregeln).
Wie erfolgen die Messung und Bilanzierung?
Der Netzbetreiber erhält sowohl die an einem Verbrauchszählpunkt gemessenen Werte als auch die durch eine Erzeugungsanlage der Energiegemeinschaft eingespeisten und dem Verbrauchszählpunkt zugeordneten Mengen und ermittelt daraus den Saldo je Zählpunkt. Die Werte werden auch den jeweiligen Lieferanten zur Verfügung gestellt. Die Bilanzierung unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und Marktregeln. Für alle Anlagen gilt die Verpflichtung, die Zuteilung der Energie basierend auf Viertelstundenwerten vorzunehmen (Smart Meter mit Opt-in). Es müssen jedenfalls gemessene Viertelstundenwerte vorliegen! Damit können die Messwerte viertelstundenscharf erfasst und der Bilanzierung zugrunde gelegt werden.
Auf welche Netzebenen sind Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften beschränkt? Wird die Netzebene 5 mit eingebunden? Ist in speziellen Fällen auch die Einbindung der Netzebene 4 angedacht?
Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder/Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber, ist unzulässig (§ 16c Abs 2 ElWOG 2010). Das Netznutzungsentgelt ändert sich abhängig von den beteiligten Netzebenen, dh. es ist inklusive Netzebene 4 höher. Die Energiegemeinschaft kann dies, durch die Einbeziehung an der Gemeinschaft beteiligter Zählpunkte, selbst mitbestimmen.
Finanzielles
Werden Netzgebühren in Energiegemeinschaften fällig sein? Wie hoch sind die Ermäßigungen bei den Netzentgelten?
Ja, Netzgebühren fallen jedenfalls an. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wird zwischen zwei Fällen unterschieden. Sind die Teilnehmer der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft über denselben Niederspannungsabzweig verbunden, entfallen Netzgebühren zu einem größeren Teil. Bei Verbindung der Teilnehmer über denselben Mittelspannungsabzweig sind Netzgebühren ebenfalls reduziert, jedoch weniger stark. Die konkreten Werte der Ermäßigungen sind in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) festgesetzt.