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Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft

Raus aus dem Gebäude. Rein ins öffentliche Netz.

Durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG-Paket) wird die Umsetzung von Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften (EEG) in Österreich geregelt. Ziel ist es, selbst erzeugte, erneuerbare Energie, etwa aus einer Photovoltaikanlage, möglichst im Nahbereich zu verwerten.

Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft

Checkliste Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft

Gemeinschaftsfindung

Findung von möglichen Akteuren/innen und Interessierten:

  • Teilnehmer/innen mit Erzeugungsanlagen (z.B. PV, Wasser- oder Windkraft)
  • Privatpersonen
  • Gewerbetreibende
  • Gemeinden

Grundvoraussetzung ist, dass zumindest 2 Teilnehmer vorhanden sind. Die Umsetzung einer Energiegemeinschaft ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Anlagen der Interessenten bereits in Betrieb sind und über einen aufrechten Netzzugangsvertrag verfügen.

Abfrage Lokal-/Regionalbereich beim Netzbetreiber

Die Abfrage der Lokal- und Regional-ID versteht sich als Dienst zur Orientierung für Interessenten an Energiegemeinschaften.

Lokale Energiegemeinschaft: Erzeugungs- und Verbrauchsanlage sind im Nahebereich desselben Transformators auf Netzebene 6 oder 7.

Regionale Energiegemeinschaft: Erzeugungs- und Verbrauchsanlage sind über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk verbunden (Netzebene 4 und 5).

Kontakt:

Gründung einer Energiegemeinschaft

Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der österreichischen Koordinationsstelle.

Registrierung als Marktpartner EEG auf ebutilities.at

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft muss sich auf der Informationsplattform der österreichischen Energiewirtschaft zur Veröffentlichung branchenspezifischer Datenaustauschformate (www.ebutilities.at) registrieren. Die Gemeinschaft erhält damit eine eindeutige Kennung, die EC-Nummer (RCxxxxxx).

Antrag beim Netzbetreiber

An den Netzbetreiber sind die notwendigen Informationen per E-Mail zu übermitteln. Folgende Informationen sind anzuführen:

  • RC Nummer
  • Vertragspartnerdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail)
  • Firmenbuchnummer/Vereinsnummer
  • Art der Energiegemeinschaft (lokal/regional)
  • Modell (statisch/dynamisch)
  • Angabe der zugehörigen Trafostation oder des Umspannwerks -
    Online-Abfrage: Quick-Check

Kontakt:

Der Netzbetreiber prüft die Informationen. Sofern alle Voraussetzung vorliegen, wird seitens der Energienetze Steiermark der Vertrag ausgestellt sowie die Gemeinschafts-ID vergeben. Erst nach Unterfertigung des Vertrags ist eine Registrierung im EDA-Anwenderportal möglich.

Prozesse - EDA Anwenderportal

An den Netzbetreiber sind die Prozesse für den Betrieb einer Energiegemeinschaft zu übermitteln.

Nach Übermittlung der 'Anforderung Teilnahme' muss der betroffene Netzbenutzer die Teilnahme an der Energiegemeinschaft im Serviceportal der Energienetze Steiermark bestätigen. Das Serviceportal ist unter https://portal.e-netze.at/ aufrufbar.

Nach dieser erfolgten Bestätigung ist der Netzbenutzer Teil der Energiegemeinschaft. Diese Schritte müssen bei Änderungen (z.B. neue Teilnehmer) erneut erfolgen.

Siehe auch https://www.ebutilities.at/utilities/prozesse/

Achtung: Nur nach erfolgter Übermittlung der Prozesse ist der Betrieb einer Energiegemeinschaft möglich!

Daten & Abrechnung

Mess- und Verrechnungsdaten werden vom Netzbetreiber im Rahmen des EDA Anwenderportals zur Verfügung gestellt.

Der Netzbetreiber ist für die Abrechnung der Netznutzung zuständig.

Die Energiegemeinschaft ist selbst für die innergemeinschaftliche Verrechnung zuständig.

Download: Die gesamte
  • Checkliste Energiegemeinschaften
  • (pdf)
    Auf der Homepage der österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften finden Sie weitere Informationen zu den Gründungsschritten.

    Anfragen zu Energiegemeinschaften:

    Energiegemeinschaften können nicht nur innerhalb von Objekten gebildet werden, sondern auch innerhalb von Gemeinden oder Siedlungen. Der maßgebliche Unterschied zu gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen ist, dass bei den Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften die Erzeugungsanlage und die Teilnehmer über das öffentliche Netz verbunden sind.

    Somit können sich Personen zusammenschließen und über Grundstücksgrenzen hinweg Energie

    • produzieren
    • speichern
    • verbrauchen
    • und verkaufen.

    Bitte beachten Sie, dass die Umsetzung einer Energiegemeinschaft erst dann möglich ist, wenn die Anlagen der Interessenten bereits in Betrieb sind und über einen aufrechten Netzzugangsvertrag verfügen.

    Nahebereiche innerhalb des Konzessionsgebietes eines Netzbetreibers

    Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder/Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber, ist unzulässig.

    Lokaler Nahebereich

    Der lokale Nahebereich ist der Einzugsbereich einer Trafostation. Die Erzeugungsanlage und die Teilnehmer der Gemeinschaft sind über das Niederspannungs-Ortsnetz (Netzebenen 6 und 7) einer Trafostation verbunden.

    Regionaler Nahebereich

    Der regionale Nahebereich geht über den Bereich einer Trafostation hinaus. Um die Erzeugungsanlage und der Teilnehmer miteinander zu verbinden, werden auch regionale Mittelspannungsleitungen gebraucht (Netzebenen 4 und 5).

    Quick-Check zur Nahbereichsabfrage

    Durch die Eingabe des Zählpunktes erhalten Sie Auskunft über die zugehörigen Transformatorstationen bzw. Umspannwerke. So können Sie ganz einfach die Möglichkeit von Energiegemeinschaften abklären.

    Weiter zum Quick Check (in unserem Serviceportal)

    Tarife

    Nachdem das öffentliche Stromnetz nur teilweise in Anspruch genommen wird, kommen jeweils vergünstigte Netzentgelte zur Anwendung (Ortsnetztarife).

    Mehr Infos im
  • Preisblatt Strom
  • (pdf)

    Der allenfalls benötigte Restnetzbezug wird weiterhin aus dem öffentlichen Netz bezogen und unterliegt der herkömmlichen Verrechnung. Jeder Teilnehmer kann für diesen Restnetzbezug wie bisher seinen Energieversorger frei wählen.

    Viertelstundenmesswerte als Voraussetzung

    Voraussetzung für eine genaue Aufteilung von erzeugter und verbrauchter Energie auf die Teilnehmer einer Energiegemeinschaft sind Smart Meter mit erweitertem Konfigurationsumfang (IME) oder auch Lastprofilzähler. Die Smart Meter messen im 1/4-Stunden-Raster die Energie aller Teilnehmer (Erzeugung und Verbrauch) und ermöglichen so eine zeitgenaue Zuordnung.

    Mehr Infos zu Smart Meter.

    Mitglieder und Teilnehmer einer EEG

    Mitglieder oder Gesellschafter von EEGs können Privat- oder Rechtspersonen sein, Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMUs. Sie müssen im Nahebereich der Erzeugungsanlage(n) angesiedelt sein.

    Als Organisationsform ist für EEGs vom Verein bis zur Kapitalgesellschaft vieles möglich, allerdings steht die Gemeinnützigkeit im Vordergrund. Der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften liegt nicht im finanziellen Gewinn, dies muss in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

    Für die Unterstützung der Energiegemeinschaften von der Gründung bis hin zum laufenden Betrieb stehen Beratungsstellen zur Verfügung. Dort sollen u.a. Leitfäden und Musterverträge für die Gründung von Gemeinschaften ausgearbeitet werden.

    Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

    Schon mit der "kleinen Ökostrom-Novelle 2017" wurde in Österreich die Möglichkeit geschaffen, dass mehrere Personen auf einem Grundstück gemeinschaftlich Strom produzieren und verwerten können (Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen).

    Diese sind in Österreich weit verbreitet und werden von allen beteiligten Akteuren unter etablierten standardisierten Rahmenbedingungen abgewickelt.

    Checkliste gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen

    Projektplanung

    Vor dem Ansuchen im Einspeiser-Portal ist eine umfassende Projektplanung für die Umsetzung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erforderlich.

    Zunächst ist die Teilnahme von potenziellen Beteiligten zu klären, wobei sich zumindest zwei oder mehrere Parteienander PV-Anlagebeteiligen müssen. Für die geplante gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist ein Betreiber/Anlagenverantwortlicher zu bestimmen, der gegenüber dem Netzbetreiber als Ansprechperson bekannt zu geben ist. Sowohl die Erzeugungsanlage als auch die Teilnehmer müssen an der gemeinsamen Leitungsanlage angeschlossen werden bzw. der Netzebene 7 zugeordnet sein.

    Die Planung und der Bau der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist auch mit dem Wohnungsbesitzer und dem/n Haus- bzw. Dachbesitzer/n sowie gegebenenfalls mit der Hausverwaltung abzuklären.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Informationsplattform rund um das Thema 'Gemeinschaftliche PV-Anlagen': pv-gemeinschaft.at/umsetzung/

    Einspeiser-Portal

    Im Rahmen des Einspeiser-Portals ist ein Ansuchen für eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (Zählpunkt und Netzanschlusskonzept) einzubringen. In diesem Zusammenhang ist die Vorlage eines technischen Anlagenkonzepts für die Umsetzung zwingend erforderlich. In unserem Informationsblatt 'Gemeinschaftliche Anschlusskonzepte' sind zur Hilfestellung beispielhafte Darstellungen von technischen Anlagenkonzepten zu finden.

    Sollte es sich um eine Erzeugungsanlage mit bestehenden Netzzugangsvertrag handeln, welche in eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage umgewandelt werden soll, ist beim bestehenden Zählpunkt eine Änderung zu beantragen. In diesem Fall erhalten Sie ein neues Netzanschlusskonzept und es bedarf einer entsprechenden Fertigmeldung mittels Installationsdokument.

    Registrierung als Marktpartner

    Der Betreiber einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage muss sich auf der Informationsplattform der österreichischen Energiewirtschaft zur Veröffentlichung branchenspezifischer Datenaustauschformate (www.ebutilities.at) registrieren. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage erhält damit eine eindeutige Kennung, die EC-Nummer (GCxxxxxx).

    Antrag Netzbetreiber

    Nach erfolgter Fertigmeldung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind dem Netzbetreiber auch die erforderlichen Informationen zur Umsetzung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage per E-Mail an mieterstrom@e-netze.at bekannt zu geben.

    Folgende Informationen sind anzugeben:

    • GC Nummer
    • Vertragspartnerdaten des Betreibers (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail)
    • Firmenbuchnummer/Vereinsnummer (optional)
    • Modell (statisch/dynamisch)

    Wesentliche Grundvoraussetzung ist, dass die teilnehmenden Anlagen mit den erforderlichen Messgeräten für die Auslesung der ¼-Stunden-Werte ausgestattet sind, welche vom zuständigen Netzbetreiber vorgenommen wird. Bei Smart Metern ist es erforderlich, dass eine Datenstabilität gegeben ist und nach Installation des Smart Meters eine Stabilisierungsphase durchlaufen wurde. Nach erfolgter Stabilisierung können Teilnehmer die Messwerte im Serviceportal unter portal.e-netze.at einsehen und eine Umstellung auf die erforderlichen ¼-Stunden-Werte vorab durchführen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird mit dem Betreiber ein Vertrag über den Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage abgeschlossen. Dieser wird seitens des Netzbetreibers ausgestellt.

    Prozesse EDA-Anwenderportal

    Nach erfolgten Vertragsabschluss kann sich der Betreiber beim EDA-Portal www.eda.at/anwenderportal registrieren.

    Für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen ist die Durchführung des Marktprozesses Anmeldung Teilnahme Online (EC_REQ_ONL) notwendig. Siehe auch Handlungsanweisung für die Umsetzung von Energiegemeinschaften.

    Nach Übermittlung der Anforderung Teilnahme muss der betroffene Netzbenutzer die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage im Serviceportal der Energienetze Steiermark bestätigen. Das Serviceportal ist unter portal.e-netze.at aufrufbar. Nach dieser erfolgten Bestätigung ist der Netzbenutzer Teil der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage. Diese Schritte müssen bei Änderungen (z.B. neue Teilnehmer) erneut erfolgen.

    Achtung: nur nach erfolgter Übermittlung der Prozesse und Zustimmung des Teilnehmers ist der Betrieb einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage möglich!

    Daten & Abrechnung

    Mess- und Verrechnungsdaten werden vom Netzbetreiber im Rahmen des EDA Anwenderportals zur Verfügung gestellt. Der Netzbetreiber ist für die Abrechnung der Netznutzung zuständig. Hingegen ist der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die innergemeinschaftliche Verrechnung zuständig.

    Kontakt: mieterstrom@e-netze.at

    Downloads (pdf):

    Abrechnung und Zuordnung der Erzeugungsanteile

    Die Gemeinschaften geben dem Netzbetreiber bekannt, nach welchem Verteilungsmodell (statisch oder dynamisch) die Zuordnung der Erzeugungsanteile auf die einzelnen Teilnehmer erfolgen soll.

    Der Netzbetreiber führt die Zuordnung der Erzeugungsanteile auf die einzelnen Teilnehmer täglich durch. Diese Zuordnung erfolgt je ¼-Stunde – es braucht dazu ein Messgerät mit ¼-h-Messung – und täglicher Datenübermittlung, welches die erzeugte Energie und den Verbrauch der Teilnehmer im ¼-Stunden-Raster misst.

    Dem gemessenen Verbrauch des einzelnen Teilnehmers wird der zugeordnete Anteil aus der "gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage" gegenübergestellt.

    Der gemessene Verbrauch wird vom Netzbetreiber aufgeteilt in

    • den zugeordneten und verwerteten Erzeugungsanteil aus der Gemeinschaft
    • und den Restnetzbezug, welcher vom frei gewählten Lieferanten des einzelnen Teilnehmers geliefert wird.

    Ein Überschuss, der nicht innerhalb der Gemeinschaft verbraucht wird, verbleibt bei der Erzeugungsanlage des Betreibers und wird vom gewählten Energieabnehmer entsprechend vergütet. Die aufbereiteten Daten werden vom Netzbetreiber über standardisierte Datenschnittstellen an die Akteure übermittelt.

    Für die Energie, die den einzelnen Teilnehmer zugeordnet wird, entfallen die Netzkosten inkl. Steuern und Abgaben (z.B. Erneuerbaren-Förderbeitrag), weil hierfür das öffentliche Stromnetz nicht beansprucht wird.

    Der Betreiber der Gemeinschaft erhält darüber hinaus im Rahmen des EDA-Anwenderportals monatlich die Daten, die für die innergemeinschaftliche Verrechnung notwendig sind (Erzeugungswerte, Verbrauchswerte, zugeordnete und selbst verbrauchte Anteile je Teilnehmer). Der Betreiber kann basierend auf diesen Daten die Abrechnung der zugeordneten Anteile an die Teilnehmer innerhalb der Gemeinschaft durchführen.

    Bürgerenergiegemeinschaften

    Für Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) gelten ähnliche Regelungen wie für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Sie sind nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und können sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken.

    Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein, es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf. Wie bei den EEGs muss das in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

    Aufgrund der aktuellen Marktvorgaben ist die Umsetzung einer Bürgerenergiegemeinschaft nur innerhalb eines Konzessionsgebiets eines Netzbetreibers möglich. Eine konzessionsgebietsübergreifende Bürgerenergiegemeinschaft ist nach aktuellen Stand erst mit Oktober 2023 möglich.

    Mehrfachbeteiligungen

    Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (§ 111 Abs 8 ElWOG 2010) ist die Mitgliedschaft mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erst ab dem 1. Jänner 2024 zulässig.

    FAQ

    Allgemeines
    Ab wann können Energiegemeinschaften gegründet werden?
    Grundsätzlich ist die Gründung von Energiegemeinschaften mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen (EAG, ElWOG 2010) am 28.07.2021 möglich geworden.
    Können Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften tatsächlich nur im Bereich EINES Netzbetreibers etabliert werden?
    Ja, laut § 16c Abs 2 ElWOG 2010 müssen die Teilnehmer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Konzessionsgebiet eines einzigen Netzbetreibers verbunden sein.
    Was bedeutet der Nahebereich für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften?
    Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein.Die Durchleitung von Energie unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber, ist unzulässig (§ 16c Abs 2 ElWOG 2010). Das Netznutzungsentgelt ändert sich abhängig von den beteiligten Netzebenen, dh. ist inklusive Netzebene 4 höher; die Energiegemeinschaft kann dies, durch die Einbeziehung an der Gemeinschaft beteiligter Zählpunkte, selbst mitbestimmen.
    Dürfen Mitglieder einer Energiegemeinschaft ihren Überschussstrom bestimmten anderen Mitgliedern (Freunden, der Familie) schenken?
    Schenkungen sind grundsätzlich nicht möglich, eine Zuordnung der erzeugten Energie kann nur an Teilnehmer der Energiegemeinschaft erfolgen.
    Kann ich selbst erzeugten Strom an einem anderen Standort nutzen?
    Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ist dies nur über eine Energiegemeinschaft möglich. Eine Verwendung des selbst erzeugten Stromes (z.B. Photovoltaikanlage am Hausdach) an einem anderen Standort bedarf daher weiterer Gemeinschafts-Teilnehmer.
    Organisation
    Wie gründe ich eine Energiegemeinschaft?
    Dem Gesetz nach muss eine Energiegemeinschaft eine eigene Rechtsperson sein. Was heißt das?
    Mit einer ‚eigenen Rechtspersönlichkeit‘ ist gemeint, dass eine Energiegemeinschaft eine gewisse rechtliche Form annehmen muss, d.h. eine juristische Person sein muss. In § 16b Abs 2 ElWOG 2010 und § 79 Abs 2 EAG steht beispielsweise: Eine Bürgerenergiegemeinschaft bzw. eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.
    Wer kann eine Energiegemeinschaft bilden?
    Mitglieder oder Gesellschafter einer Energiegemeinschaft gemäß § 79 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz 2021 dürfen
    • natürliche Personen,
    • Gemeinden,
    • Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen,
    • sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    • oder kleine und mittlere Unternehmen sein.
    Eine Energiegemeinschaft hat aus mindestens zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnlicher Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten.Die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein. Einzelpersonen können keine Energiegemeinschaft bilden.Für diesbezügliche Fragen wurden Beratungsstellen eingerichtet, die für die Unterstützung von Gemeinschaften von der Gründung bis zum laufenden Betrieb vorgesehen sind. Beispielsweise:Österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften
    web: energiegemeinschaften.gv.at
    E-Mail: info(at)energiegemeinschaften.gv.at
    Tel-Nr.: +43 1 532 3999
    Energie Agentur Steiermark
    web: www.ea-stmk.at
    E-Mail: office(at)ea-stmk.at
    Tel-Nr.: +43 316 269 700 0
    Teilnahme an Energiegemeinschaften
    Wer darf an einer Energiegemeinschaft teilnehmen?
    Teilnehmer an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) dürfen sein: natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Klein- und Mittelbetriebe. Energieversorgungsunternehmen (EVUs) dürfen nicht teilnehmen.Teilnehmer an Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. EVUs dürfen teilnehmen, jedoch dürfen sie keinerlei Kontrollfunktion haben.
    Müssen Zu- und Abgänge von Energiegemeinschafts-Mitgliedern dem Netzbetreiber sofort bekanntgegeben werden?
    Änderungen der Teilnehmerstruktur müssen dem Netzbetreiber unmittelbar bekanntgegeben werden (§ 16d Abs 2 ElWOG 2010), nachdem dieser für Energiezuordnung und Abrechnung verantwortlich ist. Nicht-Bekanntgabe von Änderungen der Teilnehmerstruktur würde zu fehlerhafter Energie- und Kostenallokation führen. Die Bekanntgabe hat mit den entsprechenden Prozessen https://www.ebutilities.at/utilities/prozesse/ zu erfolgen.
    Darf eine Firma, die ein Kleinwasserkraftwerk betreibt, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen?
    Laut § 16c Abs 1 ElWOG 2010 dürfen Erzeuger an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft teilnehmen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden. Ist dies für das angesprochene Kleinwasserkraftwerk zutreffend, und befindet es sich im Nahebereich zur Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (Verbindung zumindest über das Mittelspannungsnetz), dann darf das Kleinwasserkraftwerk bzw. das dahinterstehende Unternehmen regulär teilnehmen.
    Können gemeinnützige Wohnbauträger Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gründen oder mit ihren Gebäuden an EEGs teilnehmen?
    Bei gemeinnützigen Wohnbauträgern stellt sich die Frage nach der Unternehmensgröße. Wird ein gemeinnütziger Wohnbauträger als Großunternehmen eingestuft, ist die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft nicht erlaubt. Wird ein gemeinnütziger Wohnbauträger nicht als Großunternehmen eingestuft, darf der Wohnbauträger eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen bzw. daran teilnehmen. Die Mieter oder Wohnungseigentümer, die an der EEG teilnehmen möchten, müssten ebenfalls Mitglieder der EEG werden.
    Gemeinden
    Kann eine Gemeinde allein eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen?
    Eine Gemeinde allein kann keine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen, da eine Energiegemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern besteht, wobei Mitglieder oder Gesellschafter natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMUs sein dürfen (§ 79 Abs 2 EAG). Gemeinden können beispielsweise gemeinsam mit Privatpersonen, KMUs, etc. eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen.
    Erfüllen zwei gemeindeeigene Betriebe die Voraussetzung, eine Energiegemeinschaft zu gründen (z.B. Abwasserverband/Stadtwerk)?
    Ja, eine Konstellation aus mehreren gemeindeeigenen Betrieben würde die Voraussetzungen für eine Energiegemeinschaft erfüllen. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nicht gilt, wenn die Gemeindebetriebe jeweils Betriebe gewerblicher Art derselben Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind; wenn es eigene juristische Personen (z.B. Stadtwerke GmbH, oder Abwasserverband mit eigener juristischer Person) sind, ist es jedoch möglich.Laut EAG und ElWOG besteht eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern. Voraussetzung ist die Organisation als Rechtspersönlichkeit. Die KMU-Schwellen sind dabei zu beachten (§ 79 Abs 2 EAG, § 16b Abs 2 ElWOG 2010).
    Können Kommunen mit KMUs bzw. Haushalten eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen?
    Ja, die Gründung einer solchen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist möglich. Laut § 79 Abs 2 EAG sind Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMUs.
    Netzanschluss, Messung & Abrechnung
    Wird es bei der Aufteilung der Energie in den Energiegemeinschaften einen eigenen Abrechnungsschlüssel (in Anlehnung an den § 16a für Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen) geben, der zwischen dynamisch und statisch liegt?
    Der Aufteilungsschlüssel von Energie innerhalb der Energiegemeinschaft ist frei wählbar. Die Prämisse für eine stimmige Abrechnung ist jedoch, dass die Wünsche der Energiezuteilung dem Netzbetreiber bekanntgegeben werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden (§ 16e Abs 3 ElWOG 2010).
    Wie bekommt eine Energiegemeinschaft die Messwerte ihrer Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen zur Verfügung gestellt?
    Die für den Datenaustausch zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern eingerichtete Plattform EDA ist für Energiegemeinschaften mit bis zu 100 Zählpunkten über ein sogenanntes Anwenderportal zugänglich (zumindest bis 100 Zählpunkte pro Betreiber kostenlos). Energiegemeinschaften können auch eine der Optionen der Anbindung an EDA für Marktteilnehmer wählen: EDA-Client, E-Mail-Anbindung oder eine eigene Implementierung, oder über einen Dienstleister gemäß den Sonstigen Marktregeln, Kapitel 5 (https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/sonstige_marktregeln).
    Wie erfolgen die Messung und Bilanzierung?
    Der Netzbetreiber erhält sowohl die an einem Verbrauchszählpunkt gemessenen Werte als auch die durch eine Erzeugungsanlage der Energiegemeinschaft eingespeisten und dem Verbrauchszählpunkt zugeordneten Mengen und ermittelt daraus den Saldo je Zählpunkt. Die Werte werden auch den jeweiligen Lieferanten zur Verfügung gestellt. Die Bilanzierung unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und Marktregeln. Für alle Anlagen gilt die Verpflichtung, die Zuteilung der Energie basierend auf Viertelstundenwerten vorzunehmen (Smart Meter mit Opt-in). Es müssen jedenfalls gemessene Viertelstundenwerte vorliegen! Damit können die Messwerte viertelstundenscharf erfasst und der Bilanzierung zugrunde gelegt werden.
    Auf welche Netzebenen sind Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften beschränkt? Wird die Netzebene 5 mit eingebunden? Ist in speziellen Fällen auch die Einbindung der Netzebene 4 angedacht?
    Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder/Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber, ist unzulässig (§ 16c Abs 2 ElWOG 2010). Das Netznutzungsentgelt ändert sich abhängig von den beteiligten Netzebenen, dh. es ist inklusive Netzebene 4 höher. Die Energiegemeinschaft kann dies, durch die Einbeziehung an der Gemeinschaft beteiligter Zählpunkte, selbst mitbestimmen.
    Finanzielles
    Werden Netzgebühren in Energiegemeinschaften fällig sein? Wie hoch sind die Ermäßigungen bei den Netzentgelten?
    Ja, Netzgebühren fallen jedenfalls an. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wird zwischen zwei Fällen unterschieden. Sind die Teilnehmer der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft über denselben Niederspannungsabzweig verbunden, entfallen Netzgebühren zu einem größeren Teil. Bei Verbindung der Teilnehmer über denselben Mittelspannungsabzweig sind Netzgebühren ebenfalls reduziert, jedoch weniger stark. Die konkreten Werte der Ermäßigungen sind in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) festgesetzt.